Die bloße Enttäuschung über die Leistung eines Hochzeitsfotografen löst keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus. Das führte das Landgericht in Köln in einem Beschluss aus und bestätigte damit eine Entscheidung der Vorinstanz (Az. 13 S 36/22), wie das Gericht am Dienstag mitteilte.
Der Hochzeitsfotograf hatte dem frisch vermählten Paar einen USB-Stick mit 170 Fotos der Hochzeit überreicht. Das Paar war damit unzufrieden: Ereignisse wie das Steigenlassen von Luftballons und Gruppenfotos hätten bei den Motiven gänzlich gefehlt.
Die Brautleute zogen vor das Amtsgericht und forderten mindestens 2000 Euro Schmerzensgeld: Das Bildangebot habe Enttäuschung und Trauer bei ihnen ausgelöst. Die Hochzeit werde für immer negativ behaftet und vom Streit mit dem Fotografen „ein Leben lang überschattet“ sein.
Bloße Enttäuschung auch über Wochen reiche nicht aus, befand das Gericht. Für einen Schmerzensgeldanspruch müsse der Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt sein und dafür müsse die psychische Beeinträchtigung einen Krankheitswert erreichen, erläuterte eine Gerichtssprecherin. Nach dem Beschluss des Landgerichts zog das Paar seine Berufung zurück. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.