Für viele ist die Klimaanlage im Auto nicht mehr wegzudenken. Sei es auf der Autobahn oder im Stau. Doch nicht immer ist es ratsam, die Klimaanlage sofort einzuschalten. Eine Regel der Straßenverkehrsordnung (StVO) spricht sich ausdrücklich dagegen aus.
In Deutschland müssen Autofahrer nicht nur die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) beachten, sondern auch umweltbezogene Vorschriften, die bei Nicht-Einhaltung Bußgelder nach sich ziehen können.
Ein Beispiel hierfür ist die Nutzung der Klimaanlage im Auto unter bestimmten Bedingungen. Laut Paragraph 30 „Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot“ der StVO heißt es in Absatz 1: „Beim Betrieb von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten.“
Das schließt explizit das unnötige Laufenlassen des Fahrzeugmotors ein. Wer also den Motor laufen lässt, um die Klimaanlage bei stehendem Fahrzeug zu nutzen, riskiert ein Bußgeld von bis zu 80 Euro, auch wenn die Nutzung der Klimaanlage per se nicht direkt in der StVO genannt wird.
Allerdings gilt auch: Die Polizei muss nachweisen können, dass der Autofahrer über einen längeren Zeitraum mit eingeschaltetem Motor und laufender Klimaanlage geparkt hat, um ein Bußgeld zu rechtfertigen. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch eine Beobachtung der Situation durch Polizeibeamte. Läuft der Motor ohne triftigen Grund über einen längeren Zeitraum, kann dies als Verstoß gegen die Umweltvorschriften der Straßenverkehrsordnung gewertet werden.
Hunderte Euro Bußgeld in Italien
Hierzulande kommt man noch vergleichsweise günstig davon. Ein Gesetz in Italien sorgt dafür, dass die Klimaanlage im Auto, egal ob beim Parken oder im Stau, zwischen 223 und 444 Euro Bußgeld kostet.
Hintergrund ist das Verbot, „während des Parkens den Motor laufen zu lassen, um die Klimaanlage im Fahrzeug selbst zu betreiben“. Artikel 157 Absatz 7 der italienischen Straßenverkehrsordnung sieht bereits seit 2007 hohe Strafen für die unsachgemäße Nutzung von Klimaanlagen in Pkw vor. Im April 2022 wurden die entsprechenden Bußgelder noch einmal auf die oben genannten Beträge erhöht, erklärt unter anderem hna.de.
Von Dana Neumann